Sämtliche
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage
dieser Vertragsbedingungen. Eventuell entgegenstehende
Bedingungen eines anderen Vertragspartners
sind nicht gültig. Abweichungen oder Ergänzungen gelten nur,
wenn sie durch FERBER schriftlich
bestätigt werden. Diese
Vertragsbedingungen gelten auch für mündlich erteilte Aufträge.
§2. Preise
a)
Alle Angebote sind unverbindlich. Die angegebenen Mietpreise sind Abholpreise.
Sie werden aufgrund der jeweils gültigen Preisliste
festgelegt
und beziehen sich auf eine Mietdauer von ein bis drei Tagen. Sie verstehen
sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
b) Bei Lieferung und/oder Abholung
durch FERBER fallen zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis Fahrtkosten
an, die sich nach dem
Transportvolumen
und der zu fahrenden Strecke richten.
c) Das Mietgut wird nur für
den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt.
FERBER ist berechtigt, weitere Miete in
Rechnung
zu stellen, wenn das Mietgut nicht spätestens einen Tag nach dem
vereinbarten Rückgabetermin wieder zur Verfügung steht oder
für
andere Zwecke genutzt wurde.
§3. Abholung
In
den Fällen der Abholung der Mietobjekte durch den Mieter selbst,
muss dieser die Bestellung unverzüglich auf Vollständigkeit
und
Tauglichkeit kontrollieren.
Der Mieter muss in diesen Fällen dafür Sorge tragen, dass das
Mietgut vorschriftsmäßig transportiert wird und vor
Beeinträchtigungen geschützt
ist. Dazu gehört unter anderem, dass das Mietgut in einem geschlossenem
Fahrzeug transportiert wird.
§4. Anlieferung
a) Bei
Anlieferung des Mietgutes durch FERBER hat der Mieter den uneingeschränkten
Zugang zu den vorgesehenen Grundstücken, Gebäuden
und/oder
Räumen rechtzeitig vor Beginn des Ereignisses zu gewährleisten.
FERBER kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer
Gewalt haftbar
gemacht werden. Der Mieter hat geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen
Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung oder sonstige
Beeinträchtigungen
des Mietgutes zu treffen.
b) Die Anlieferung erfolgt
zu ebener Erde bis hinter die erste Türe, wenn ein Zugangsweg für
den Transport per Lkw bis 25 Tonnen zur
Verfügung
steht. Weiterhin muss der Weg mit Hubwagen befahrbar sein. Das Verteilen/Einsammeln
und der Auf- und Abbau des Mietgutes
sind nicht
im Mietpreis enthalten mit Ausnahme des Auf- und Abbaus von Zelten. Wenn
die vorstehenden Transportbedingungen nicht erfüllt
sind aufgrund
nicht geeigneten Untergrundes oder zu schmaler Zuwegung, wenn parkende
Kraftfahrzeuge den An- und Abtransport
verhindern
oder das Mietobjekt noch nicht ordnungsgemäß sortiert ist,
um abgeholt werden zu können, hat FERBER das Recht, die dadurch
entstehenden
zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
c) Der Mieter hat bei Anlieferung
vor Ort zu sein und den Empfang der Ware zu quittieren. Sollte dies nicht
der Fall sein, wird die Ware am
Anlieferungsort
von FERBER hinterlassen. Der Mieter erkennt in diesem Falle die vollständige
und ordnungsgemäße Lieferung an, eine
spätere
Rüge ist damit ausgeschlossen.
§5. Rückgabe
a) Der
Mieter verpflichtet sich, nach Ende der Mietzeit bzw. am gegebenenfalls
vereinbarten Abholtag das Mietgut ab vormittags 08:00 Uhr so
abholfertig bereitzustellen, wie es auch angeliefert wurde, also ordnungsgemäß
gereinigt, geordnet verpackt und zu ebener Erde. FERBER ist
bei nicht erfolgter Reinigung berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
b) Bei vorher vereinbarter
Reinigung durch FERBER ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut für
eine maschinelle Reinigung vorzubereiten. Er ist
weiter verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung
feucht oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, bevor dieses
verpackt
wird.
c) Der Mieter hat alle Schäden
zu ersetzen, die während des Mietzeitraums aus der Benutzung des
Mietguts resultieren oder durch Verlust oder
Beschädigung
des Mietgutes oder eines Teils davon entstehen. Die Ersatzpflicht tritt
nur dann nicht ein, wenn der Mieter oder sein
Erfüllungsgehilfe
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch
bei Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Von der Haftung
des Mieters sind auch Schäden umfasst, die durch Dritte oder höhere
Gewalt verursacht wurden. Der Mieter verpflichtet sich
darüber hinaus,
FERBER von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Benutzung
des Mietguts resultieren.
d) Sind Gegenstände bei
Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder werden sie überhaupt
nicht zurückgegeben, so ist bei Geschirr, Gläsern,
Besteck
und Küchenzubehör jeweils der Neuwert, im übrigen der Wiederbeschaffungswert
zu ersetzen.
e) Der Mieter hat die Möglichkeit,
später aufgefundene Gegenstände maximal 14 Tage nach Rechnungsdatum
zurückzugeben. In diesem Falle
erhält
er eine entsprechende Gutschrift.
f) Soweit möglich, wird
das Mietgut bei der Abholung sofort kontrolliert und gezählt. Wenn
das Mietgut aus Geschirr, Besteck, Tüchern
und/oder anderen
kleineren Stücken besteht, kann es nicht sofort beim Einladen kontrolliert
werden. Der Mieter erklärt sich damit
einverstanden,
dass die endgültige Kontrolle und Zählung des Mietgutes nach
Rückgabe erst im Lager von FERBER erfolgt und das diese
Kontrolle und
Zählung für den Mieter bindend ist. Der Mieter haftet jedoch
nicht für eventuelle Verluste oder Beschädigungen in der Zeit
von
der Abholung bis
zur Zahlung.
g) Ist bei der Ablieferung
des Mietguts durch den Mieter eine sofortige Kontrolle im Beisein des
Mieters nicht möglich, so erklärt der Mieter sich
damit einverstanden,
dass die endgültige Kontrolle und Zählung des Mietgutes nach
Rückgabe erst im Lager von FERBER erfolgt und dass
diese Kontrolle
und Zählung für den Mieter bindend ist.
§6. Vermietung von Zelten
a)
Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Zu- und Abfahrtswege zum vorgesehenen
Aufstellort mit Lkw bis zu einer Nutzlast von 25 Tonnen
befahrbar
sind. Der grundsätzlich vom Mieter zu bestimmende Aufstellort muss
eben sein und für Zelte eine hinreichende Tragfähigkeit
aufweisen.
Beim Auf- und Abbau von Großzelten wird ein Geländestapler
eingesetzt. Etwaige Beschädigung des Untergrundes sind von
FERBER nur
im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
b) Der Mieter hat FERBER vor
dem Aufbau umfassend davon in Kenntnis zu setzen, ob und wo Erdkabel,
Wasserleitungen, Gasleitungen etc.
verlaufen.
Erfolgt dieses nicht oder nicht rechtzeitig, haftet FERBER nicht für
evtl. Schäden und Folgeschäden. Soweit Bohrungen zum Aufbau
von Zelten
erforderlich sind, sind die hierdurch entstandenen Löcher in Verbundsteinpflaster,
Asphalt oder anderen Bodenbelägen vom Mieter
auf seine
Kosten zu beseitigen.
c) Die vermieteten Zelte sind
von FERBER gegen Feuer und Sturm versichert. Ebenfalls besteht eine Zelthaftungsversicherung
für schuldhaft von
FERBER verursachte
Personenschäden. Der Mieter hat jedoch eine gesonderte Besucherhaftpflichtversicherung
für Schäden durch Betrieb und
Gebrauch
abzuschließen.
d) Die Zeltplanen dürfen
weder beschriftet noch beklebt werden. Bauliche Veränderungen an
Zeltgerüst und/oder Fußboden sind nicht zulässig.
Im Falle
von Sturm oder Unwetter ist der Mieter dafür verantwortlich, dass
alle Ein- und Ausgänge und sonstige Öffnungen des Zeltes
dichtgehalten
werden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, alles zu tun, um evtl.
Schäden verhindern bzw. möglichst gering zu halten. In
Schadensfällen
ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich FERBER darüber zu
informieren und laufend zu unterrichten.
e) Falls für die Aufstellung
von Zelten die Zustimmung Dritter erforderlich ist, ist allein der Mieter
dafür verantwortlich. Der Mieter verpflichtet
sich weiter,
FERBER von evtl. Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen.
§7. Zahlung
a)
Der Rechnungsbetrag ist bei Übergabe des Mietgutes an den Mieter
oder bei Abholung des Mietgutes durch den Mieter sofort ohne Abzug
fällig.
Bei der Vermietung von Zelten ist der Rechnungsbetrag nach erfolgter Aufstellung
fällig.
b) Der Mieter ist zur Aufrechnung
mit Gegenforderungen oder von Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen
nur berechtigt, wenn FERBER
ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
c) Tritt der Mieter vom Vertrag
ganz oder teilweise zurück, ohne dass von FERBER zu vertretender
Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt, ist der
Mieter damit
einverstanden und FERBER berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 25 % geltend zu machen, wenn der Rücktritt
mindestens
vier Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgt. Erfolgt der Rücktritt
des Mieters bis zu zwei Wochen vor dem
vereinbarten
Liefertermin, so erhöht sich der vorbezeichnete Schadenersatz auf
50 %. Erfolgt der Rücktritt noch kurzfristiger vor dem
vereinbarten
Liefertermin, hat der Mieter den vollen Mietpreis zu entrichten. Dem Mieter
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens,
FERBER der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§8. Gewährleistung, Verzug,
Unmöglichkeit
a)
Der Mieter hat das Mietgut beim Empfang zu kontrollieren und Mängel,
fehlende Teile und Beanstandungen unverzüglich, also noch am
Liefertag
zu melden. Er hat in diesen Fällen Anspruch auf gleichwertigen Ersatz.
Spätere Reklamation nach Ablauf der Mietzeit werden nicht
anerkannt.
Eine Verweigerung der Abnahme des Mietgutes wegen unerheblicher Mängel
ist ausgeschlossen.
b) Die Einhaltung der vereinbarten
Liefertermine setzt die Erfüllung der dem Mieter gemäß
Ziffer 4 b) obliegenden Pflichten voraus. Kommt
FERBER
in Verzug oder wird ihm die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm
zu vertretenden Gründen nicht nur vorübergehend
unmöglich,
so kann der Mieter, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist, maximal einen Betrag von 25 % der
vereinbarten
Miete als Schadensersatz verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, FERBER fällt
Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es liegt eine zwingende gesetzliche
Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit
vor.
c) Ein Rücktritt vom Vertrag
ist für den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur möglich,
wenn eine Verzögerung der Leistung
oder die nicht
nur vorübergehende Unmöglichkeit durch FERBER zu vertreten ist.
d) Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§9. Versicherungen
Das
Mietgut ist mit Ausnahme von Zelten nicht versichert. Der Mieter haftet
für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße
Benutzung, Verlust,
Diebstahl oder Untergang der
gemieteten Gegenstände oder durch die vom Gegenstand ausgehende Gefahr
entstehen. Dieses gilt auch im Falle
höherer Gewalt.
§10. Schriftform
Rücktritt,
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen
der
schriftlichen Bestätigung
durch FERBER.
§11. Gerichtsstand
Gerichtsstand
für sämtliche Ansprüche ist, sofern der Mieter Kaufmann
im Sinne des HGB ist, das Amts- bzw. Landgericht Bielefeld.
§12. Gültigkeit
Diese
Mietbedingungen sind ab sofort gültig. Alle vorherigen Bedingungen
sind damit ungültig.
©
M.FERBER Miet-Party-Service e.K., 2008. Diese Geschäftsbedingungen
sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des
Nachdrucks von Auszügen,
der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung bleiben vorbehalten.
§14. Salvatorische Klausel
Sollte
eine der vorstehenden Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird damit die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt.
Die Parteien sind verpflichtet, sie durch eine wirksame Regelung zu ersetzen,
die der unwirksamen wirtschaftlich
am nächsten kommt.