Allgemeine Vertragsbedingungen der Ferber Party-Miet-Service e.K.

§1. Zustandekommen von Verträgen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen. Eventuell entgegenstehende
Bedingungen eines anderen Vertragspartners sind nicht gültig. Abweichungen oder Ergänzungen gelten nur, wenn sie durch FERBER schriftlich
bestätigt werden. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für mündlich erteilte Aufträge.


§2. Preise

a) Alle Angebote sind unverbindlich. Die angegebenen Mietpreise sind Abholpreise. Sie werden aufgrund der jeweils gültigen Preisliste
    festgelegt und beziehen sich auf eine Mietdauer von ein bis drei Tagen. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen
    Mehrwertsteuer.

b) Bei Lieferung und/oder Abholung durch FERBER fallen zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis Fahrtkosten an, die sich nach dem
    Transportvolumen und der zu fahrenden Strecke richten.

c) Das Mietgut wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. FERBER ist berechtigt, weitere Miete in
    Rechnung zu stellen, wenn das Mietgut nicht spätestens einen Tag nach dem vereinbarten Rückgabetermin wieder zur Verfügung steht oder
    für andere Zwecke genutzt wurde.


§3. Abholung

In den Fällen der Abholung der Mietobjekte durch den Mieter selbst, muss dieser die Bestellung unverzüglich auf Vollständigkeit und
Tauglichkeit kontrollieren. Der Mieter muss in diesen Fällen dafür Sorge tragen, dass das Mietgut vorschriftsmäßig transportiert wird und vor
Beeinträchtigungen geschützt ist. Dazu gehört unter anderem, dass das Mietgut in einem geschlossenem Fahrzeug transportiert wird.


§4. Anlieferung

a) Bei Anlieferung des Mietgutes durch FERBER hat der Mieter den uneingeschränkten Zugang zu den vorgesehenen Grundstücken, Gebäuden
    und/oder Räumen rechtzeitig vor Beginn des Ereignisses zu gewährleisten. FERBER kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer
    Gewalt haftbar gemacht werden. Der Mieter hat geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung oder sonstige
    Beeinträchtigungen des Mietgutes zu treffen.

b) Die Anlieferung erfolgt zu ebener Erde bis hinter die erste Türe, wenn ein Zugangsweg für den Transport per Lkw bis 25 Tonnen zur
    Verfügung steht. Weiterhin muss der Weg mit Hubwagen befahrbar sein. Das Verteilen/Einsammeln und der Auf- und Abbau des Mietgutes
    sind nicht im Mietpreis enthalten mit Ausnahme des Auf- und Abbaus von Zelten. Wenn die vorstehenden Transportbedingungen nicht erfüllt
    sind aufgrund nicht geeigneten Untergrundes oder zu schmaler Zuwegung, wenn parkende Kraftfahrzeuge den An- und Abtransport
    verhindern oder das Mietobjekt noch nicht ordnungsgemäß sortiert ist, um abgeholt werden zu können, hat FERBER das Recht, die dadurch
    entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

c) Der Mieter hat bei Anlieferung vor Ort zu sein und den Empfang der Ware zu quittieren. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Ware am
    Anlieferungsort von FERBER hinterlassen. Der Mieter erkennt in diesem Falle die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung an, eine
    spätere Rüge ist damit ausgeschlossen.


§5. Rückgabe

a) Der Mieter verpflichtet sich, nach Ende der Mietzeit bzw. am gegebenenfalls vereinbarten Abholtag das Mietgut ab vormittags 08:00 Uhr so     abholfertig bereitzustellen, wie es auch angeliefert wurde, also ordnungsgemäß gereinigt, geordnet verpackt und zu ebener Erde. FERBER ist     bei nicht erfolgter Reinigung berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.

b) Bei vorher vereinbarter Reinigung durch FERBER ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut für eine maschinelle Reinigung vorzubereiten. Er ist     weiter verpflichtet, Mietgut aus Stoff, welches während der Benutzung feucht oder nass geworden ist, trocknen zu lassen, bevor dieses
    verpackt wird.

c) Der Mieter hat alle Schäden zu ersetzen, die während des Mietzeitraums aus der Benutzung des Mietguts resultieren oder durch Verlust oder
   Beschädigung des Mietgutes oder eines Teils davon entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Mieter oder sein
   Erfüllungsgehilfe nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
   Von der Haftung des Mieters sind auch Schäden umfasst, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden. Der Mieter verpflichtet sich
   darüber hinaus, FERBER von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Benutzung des Mietguts resultieren.

d) Sind Gegenstände bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig oder werden sie überhaupt nicht zurückgegeben, so ist bei Geschirr, Gläsern,
    Besteck und Küchenzubehör jeweils der Neuwert, im übrigen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

e) Der Mieter hat die Möglichkeit, später aufgefundene Gegenstände maximal 14 Tage nach Rechnungsdatum zurückzugeben. In diesem Falle
    erhält er eine entsprechende Gutschrift.

f) Soweit möglich, wird das Mietgut bei der Abholung sofort kontrolliert und gezählt. Wenn das Mietgut aus Geschirr, Besteck, Tüchern
   und/oder anderen kleineren Stücken besteht, kann es nicht sofort beim Einladen kontrolliert werden. Der Mieter erklärt sich damit
   einverstanden, dass die endgültige Kontrolle und Zählung des Mietgutes nach Rückgabe erst im Lager von FERBER erfolgt und das diese
   Kontrolle und Zählung für den Mieter bindend ist. Der Mieter haftet jedoch nicht für eventuelle Verluste oder Beschädigungen in der Zeit von
   der Abholung bis zur Zahlung.

g) Ist bei der Ablieferung des Mietguts durch den Mieter eine sofortige Kontrolle im Beisein des Mieters nicht möglich, so erklärt der Mieter sich
    damit einverstanden, dass die endgültige Kontrolle und Zählung des Mietgutes nach Rückgabe erst im Lager von FERBER erfolgt und dass
    diese Kontrolle und Zählung für den Mieter bindend ist.


§6. Vermietung von Zelten

a) Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Zu- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Aufstellort mit Lkw bis zu einer Nutzlast von 25 Tonnen
    befahrbar sind. Der grundsätzlich vom Mieter zu bestimmende Aufstellort muss eben sein und für Zelte eine hinreichende Tragfähigkeit
    aufweisen. Beim Auf- und Abbau von Großzelten wird ein Geländestapler eingesetzt. Etwaige Beschädigung des Untergrundes sind von
    FERBER nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.

b) Der Mieter hat FERBER vor dem Aufbau umfassend davon in Kenntnis zu setzen, ob und wo Erdkabel, Wasserleitungen, Gasleitungen etc.
    verlaufen. Erfolgt dieses nicht oder nicht rechtzeitig, haftet FERBER nicht für evtl. Schäden und Folgeschäden. Soweit Bohrungen zum Aufbau
    von Zelten erforderlich sind, sind die hierdurch entstandenen Löcher in Verbundsteinpflaster, Asphalt oder anderen Bodenbelägen vom Mieter
    auf seine Kosten zu beseitigen.

c) Die vermieteten Zelte sind von FERBER gegen Feuer und Sturm versichert. Ebenfalls besteht eine Zelthaftungsversicherung für schuldhaft von
    FERBER verursachte Personenschäden. Der Mieter hat jedoch eine gesonderte Besucherhaftpflichtversicherung für Schäden durch Betrieb und
    Gebrauch abzuschließen.

d) Die Zeltplanen dürfen weder beschriftet noch beklebt werden. Bauliche Veränderungen an Zeltgerüst und/oder Fußboden sind nicht zulässig.
    Im Falle von Sturm oder Unwetter ist der Mieter dafür verantwortlich, dass alle Ein- und Ausgänge und sonstige Öffnungen des Zeltes
    dichtgehalten werden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, alles zu tun, um evtl. Schäden verhindern bzw. möglichst gering zu halten. In
    Schadensfällen ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich FERBER darüber zu informieren und laufend zu unterrichten.

e) Falls für die Aufstellung von Zelten die Zustimmung Dritter erforderlich ist, ist allein der Mieter dafür verantwortlich. Der Mieter verpflichtet
    sich weiter, FERBER von evtl. Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen.


§7. Zahlung

a) Der Rechnungsbetrag ist bei Übergabe des Mietgutes an den Mieter oder bei Abholung des Mietgutes durch den Mieter sofort ohne Abzug
    fällig. Bei der Vermietung von Zelten ist der Rechnungsbetrag nach erfolgter Aufstellung fällig.

b) Der Mieter ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder von Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn FERBER
    ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

c) Tritt der Mieter vom Vertrag ganz oder teilweise zurück, ohne dass von FERBER zu vertretender Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt, ist der
    Mieter damit einverstanden und FERBER berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % geltend zu machen, wenn der Rücktritt
    mindestens vier Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgt. Erfolgt der Rücktritt des Mieters bis zu zwei Wochen vor dem
    vereinbarten Liefertermin, so erhöht sich der vorbezeichnete Schadenersatz auf 50 %. Erfolgt der Rücktritt noch kurzfristiger vor dem
    vereinbarten Liefertermin, hat der Mieter den vollen Mietpreis zu entrichten. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens,
    FERBER der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


§8. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit

a) Der Mieter hat das Mietgut beim Empfang zu kontrollieren und Mängel, fehlende Teile und Beanstandungen unverzüglich, also noch am
    Liefertag zu melden. Er hat in diesen Fällen Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Spätere Reklamation nach Ablauf der Mietzeit werden nicht
    anerkannt. Eine Verweigerung der Abnahme des Mietgutes wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen.

b) Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die Erfüllung der dem Mieter gemäß Ziffer 4 b) obliegenden Pflichten voraus. Kommt
     FERBER in Verzug oder wird ihm die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nur vorübergehend
    unmöglich, so kann der Mieter, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, maximal einen Betrag von 25 % der
    vereinbarten Miete als Schadensersatz verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, FERBER fällt
    Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es liegt eine zwingende gesetzliche Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
    der Gesundheit vor.

c) Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur möglich, wenn eine Verzögerung der Leistung
    oder die nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit durch FERBER zu vertreten ist.

d) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§9. Versicherungen

Das Mietgut ist mit Ausnahme von Zelten nicht versichert. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung, Verlust,
Diebstahl oder Untergang der gemieteten Gegenstände oder durch die vom Gegenstand ausgehende Gefahr entstehen. Dieses gilt auch im Falle
höherer Gewalt.


§10. Schriftform

Rücktritt, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch FERBER.


§11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist, das Amts- bzw. Landgericht Bielefeld.


§12. Gültigkeit

Diese Mietbedingungen sind ab sofort gültig. Alle vorherigen Bedingungen sind damit ungültig.


§13. Urheberrecht

© M.FERBER Miet-Party-Service e.K., 2008. Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des
Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung bleiben vorbehalten.


§14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird damit die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, sie durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich
am nächsten kommt.